Fragen und Antworten rund um die Sedisvakanz

Was passiert, wenn das Bistum Speyer keinen Bischof hat?
Wer verwaltet die Diözese?
Wie wird ein neuer Bischof bestimmt?

Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema der Sedisvakanz finden Sie hier:

Kirchliche und strukturelle Folgen des Rücktritts

Während der Vakanz wird ein Diözesanadministrator die Leitung der Diözese übernehmen. Dieser Diözesanadministrator wird von den aktiven Mitgliedern des Speyerer Domkapitels gewählt.

Das ist derzeit unklar. Das Domkapitel wird eine Liste mit drei Kandidaten erstellen, die dem Vatikan übermittelt wird. Der Papst entscheidet dann über die Ernennung des neuen Bischofs. Er kann die eingereichte Dreierliste berücksichtigen, muss es aber nicht.

Das Domkapitel fungiert als sog. Konsultorenkollegium und wählt als solches den Diözesanadministrator, der die Diözese während der Vakanz leitet. Außerdem wird es drei Kandidaten für das Bischofsamt vorschlagen, deren Namen an den Vatikan weitergeleitet wurden.

Nach dem Eintritt des Bischofs in den Ruhestand endet automatisch das Amt des Generalvikars. Das ist in c. 481 § 1 CIC klar geregelt. Das bedeutet konkret: Der Generalvikar verliert sein Amt mit dem Rücktritt des Bischofs.

Ja, laufende Prozesse werden weitergeführt. Es sind keine Änderungen vorgesehen.

Das Handeln des Diözesanadministrators unterliegt dem sogenannten Veränderungsverbot: Strukturell tiefgreifende oder richtungsweisende Entscheidungen dürfen während der Sedisvakanz nicht getroffen werden. Bereits begonnene Verfahren können fortgeführt werden, solange sie keine wesentlichen Veränderungen mit sich bringen.

Wie bekommt das Bistum einen neuen Bischof?

Das Domkapitel wird eine Dreierliste mit geeigneten Kandidaten erstellen. Diese Liste wird über den päpstlichen Nuntius (Boten des Papstes) an den Vatikan übermittelt. Der Papst kann daraus wählen oder auch einen Kandidaten aus anderen bayerischen Kandidatenlisten bestimmen. Die Rheinland-Pfälzische und die Saarländische Staatsregierung hat laut Bayerischem Konkordat ein Einspruchsrecht gegen die Wahl. Erfolgt kein Einspruch, kann der Papst den neuen Bischof ernennen.

Laut Bayerischem Konkordat und den dazu gehörenden kirchenrechtlichen Ausführungsbestimmungen ist eine direkte Beteiligung durch Laien oder andere außerhalb des Konsultorenkollegiums – den aktiven Mitgliedern des Domkapitels – nicht vorgesehen.

Die Wahl kann sich über mehrere Monate hinziehen – das zeigen frühere Bischofsernennungen.

Die genauen Anforderungen sind kirchenrechtlich geregelt. Besonders bedeutend sind:

  • Priester sein,
  • sich durch Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit und seelsorgliche Erfahrung auszeichnen,
  • über eine entsprechende theologische oder kanonistische Ausbildung verfügen,
  • Führungsqualitäten und administrative Kompetenz mitbringen.

Der Papst ist in seiner Entscheidung frei. Er holt über den päpstlichen Nuntius ausführliche Informationen über Kandidaten ein. Diese Informationen werden dem Dikasterium für die Bischöfe vorgelegt. Ein Dikasterium ist eine Zentralbehörde der römischen Kurie, die der Leitung der katholischen Kirche dient. In Abstimmung mit dem Dikasterium für den Klerus und dem Glaubensdikasterium wird ein Vorschlag ausgearbeitet, den der Papst dann bestätigt oder verwirft.

Bevor der Papst den neuen Bischof ernennen kann, muss die Rheinland-Pfälzische und die Saarländische Staatsregierung ihre Zustimmung geben. Erfolgt kein Einspruch, ernennt der Papst offiziell den neuen Bischof von Speyer.

Nach der päpstlichen Ernennung muss der designierte Bischof formell Besitz von seiner Diözese ergreifen. Dies geschieht in einer feierlichen Eucharistiefeier zur Amtseinführung, in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Bei dieser Feier legt der neue Bischof dem Domkapitel sein päpstliches Ernennungsschreiben vor. Falls der designierte Bischof noch keine Bischofsweihe empfangen hat, wird er in diesem Gottesdienst auch zum Bischof geweiht.